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upc:anwendung_von_artikel_60_absaetze_5_bis_9

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Anwendung von Artikel 60 Absätze 5 bis 9

Artikel 61 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht bestimmt, dass die Bestimmungen von Artikel 60 Absätze 5 bis 9 entsprechend auf die in diesem Artikel genannten Maßnahmen angewendet werden.

Artikel 61 (2)

Artikel 60 Absätze 5 bis 9 gelten für die in diesem Artikel genannten Maßnahmen entsprechend.

siehe auch

Artikel 61 → Arrest
Regelt die Möglichkeit des Gerichts, auf Antrag des Antragstellers vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, um die Verbringung oder Verfügung über Vermögensgegenstände zu verhindern, wenn eine Patentverletzung behauptet wird.

upc/anwendung_von_artikel_60_absaetze_5_bis_9.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 10:22 von 127.0.0.1