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Artikel 14 (4) der Satzung des einheitlichen Patentgerichts (EPGS) erklärt die entsprechende Anwendung von Artikel 13 Absätze 2 und 4.
Artikel 13 Absätze 2 und 4 gilt für den Präsidenten des Gerichts erster Instanz entsprechend.
Artikel 14 EPGS → Präsident des Gerichts erster Instanz
Regelt die Wahl, Aufgaben und Amtszeit des Präsidenten des Gerichts erster Instanz.
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