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Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] stellt klar, dass die Verordnung die Anwendung des Wettbewerbsrechts und der Rechtsvorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb nicht berührt.
Diese Verordnung berührt weder die Anwendung des Wettbewerbsrechts noch die Rechtsvorschriften in Bezug auf den unlauteren Wettbewerb.
Artikel 14 - 18 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 → Schlussbestimmungen
Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Kapitel VI → Schlussbestimmungen
Regelt die abschließenden Bestimmungen der Verordnung, einschließlich der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem EPA.
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