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upc:anordnung_zur_uebersetzung

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Anordnung zur Übersetzung

Regel 232.1 EPGVO beschreibt die Anordnung des Berichterstatters zur Übersetzung von Unterlagen in die Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht.

Regel 232.1 EPGVO

Ist die Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht nicht die Verfahrenssprache vor dem Gericht erster Instanz, kann der Berichterstatter anordnen, dass der Berufungskläger innerhalb einer festzusetzenden Frist Übersetzungen folgender Unterlagen in die Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht einreicht:

(a) Schriftsätze und andere von den Parteien bei dem Gericht erster Instanz eingereichte Unterlagen, wie vom Berichterstatter festgelegt.

(b) Entscheidungen oder Anordnungen des Gerichts erster Instanz. Der Berichterstatter unterrichtet den Berufungskläger gleichzeitig darüber, dass eine Versäumnisentscheidung nach Regel 357 ergehen kann, wenn er die Übersetzungen nicht innerhalb der festgesetzten Frist einreicht.

siehe auch

Regel 232 → Übersetzung der Akte
Beschreibt die Anforderungen an die Übersetzung der Akte im Berufungsverfahren.

upc/anordnung_zur_uebersetzung.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/20 09:57 von mfreund