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Regel 363.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt, dass die Entscheidung des Gerichts erster Instanz gemäß den Regeln 360, 361 und 362 eine Endentscheidung im Sinne von Regel 220.1(a) ist.
Wird die Entscheidung vom Gericht erster Instanz gemäß den Regeln 360, 361 und 362 erlassen, ist sie eine Endentscheidung im Sinne von Regel 220.1(a).
Regel 363 → Anordnung der Zurückweisung offensichtlich unzulässiger Ansprüche
Regelt die Anordnung der Zurückweisung offensichtlich unzulässiger Ansprüche.
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