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upc:angabe_der_erstattungsfaehigen_kosten

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Angabe der erstattungsfähigen Kosten

Regel 151 (d) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) verlangt, dass der Antrag auf Kostenfestsetzung die Angabe der Kosten enthält, deren Erstattung beantragt wird, einschließlich Gerichtsgebühren, Kosten der Vertretung, Kosten für Zeugen und Sachverständige sowie andere Ausgaben.

Regel 151 (d) EPGVO

Der Antrag auf Kostenfestsetzung muss die Angabe der Kosten enthalten, deren Erstattung beantragt wird, einschließlich Gerichtsgebühren, Kosten der Vertretung, Kosten für Zeugen und Sachverständige sowie andere Ausgaben.

siehe auch

Regel 151 EPGVO → Einleitung des Verfahrens zur Kostenfestsetzung
Bestimmt, dass die obsiegende Partei innerhalb eines Monats nach der Entscheidung einen Antrag auf Kostenfestsetzung stellen muss und beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente.

upc/angabe_der_erstattungsfaehigen_kosten.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/14 09:58 von 127.0.0.1