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upc:anfechtungsfrist

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Anfechtungsfrist

Regel 234.1 EPGVO beschreibt die Frist, innerhalb derer der Berufungskläger die Entscheidung anfechten kann.

Regel 234.1 EPGVO

Die Entscheidung, die Berufung gemäß den Regeln 224.1, 229.2 oder 233.2 als unzulässig zurückzuweisen, kann vom Berufungskläger innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung ohne Vorlage neuer Berufungsgründe angefochten werden.

siehe auch

Regel 234 → Anfechtung der Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen
Beschreibt das Verfahren zur Anfechtung der Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

upc/anfechtungsfrist.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/20 09:58 von mfreund