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upc:anfechtung_der_entscheidung_eine_berufung_als_unzulaessig_zurueckzuweisen

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Anfechtung der Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen

Regel 234 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren zur Anfechtung der Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

Regel 234.1 → Anfechtungsfrist
Beschreibt die Frist, innerhalb derer der Berufungskläger die Entscheidung anfechten kann.

Regel 234.2 → Zuweisung der Anfechtung zu einem Spruchkörper
Regelt die Zuweisung der Anfechtung zu einem Spruchkörper des Berufungsgerichts.

Regel 234.3 → Fortsetzung der Berufung bei Aufhebung der Entscheidung
Erläutert die Fortsetzung der Berufung, wenn die Entscheidung aufgehoben wird.

siehe auch

EPGVO, Teil 4, Kapitel 1, Abschnitt 1 → Berufungsschrift, Berufungsbegründung
Beschreibt die Anforderungen an die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung, einschließlich der Fristen für die Einreichung, der Angaben zu den Parteien und der Begründung der Berufung.

upc/anfechtung_der_entscheidung_eine_berufung_als_unzulaessig_zurueckzuweisen.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/20 09:59 von mfreund