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upc:anfechtung_der_entscheidung_eine_berufung_als_unzulaessig_zurueckzuweisen

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Anfechtung der Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen

Regel 234 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Berufungskläger, die Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen, anzufechten.

Regel 234 (1) EPGVO → Anfechtungsrecht des Berufungsklägers
Erlaubt dem Berufungskläger, gegen die Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen, Beschwerde einzulegen.

Regel 234 (2) EPGVO → Frist für die Anfechtung
Legt die Frist fest, innerhalb derer der Berufungskläger die Anfechtung einreichen muss.

Regel 234 (3) EPGVO → Prüfung der Anfechtung
Beschreibt den Prozess der Prüfung der Anfechtung durch das Gericht.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/anfechtung_der_entscheidung_eine_berufung_als_unzulaessig_zurueckzuweisen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1