Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

upc:anerkennung_des_anspruchs

finanzcheck24.de

Anerkennung des Anspruchs

Regel 137 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren, wenn die unterlegene Partei den in dem Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz erhobenen Anspruch anerkennt.

Regel 137 (1) EPGVO

Erkennt die unterlegene Partei den in dem Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz erhobenen Anspruch an, muss sie dies der Kanzlei innerhalb von zwei Monaten mitteilen. Der Berichterstatter erlässt die Anordnung auf Festsetzung von Schadenersatz gemäß dem Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz.

siehe auch

Regel 137 EPGVO → Erwiderung der unterlegenen Partei
Legt fest, dass die unterlegene Partei innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz eine Erwiderung einreichen muss.

upc/anerkennung_des_anspruchs.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1