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upc:anerkennung_des_anspruchs

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Anerkennung des Anspruchs

Regel 137.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren, wenn die unterlegene Partei den in dem Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz erhobenen Anspruch anerkennt.

Regel 137.1 EPGVO

Erkennt die unterlegene Partei den in dem Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz erhobenen Anspruch an, muss sie dies der Kanzlei innerhalb von zwei Monaten mitteilen. Der Berichterstatter erlässt die Anordnung auf Festsetzung von Schadenersatz gemäß dem Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz.

siehe auch

Regel 137 EPGVO → Erwiderung der unterlegenen Partei
Beschreibt die Erwiderung der unterlegenen Partei auf den Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz.

upc/anerkennung_des_anspruchs.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/02 16:57 von mfreund