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§ 14 (3) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) bestimmt, dass im Rechtsstreit ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer zur Höhe der Gebühr einzuholen ist.
Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
§ 14 RVG → Rahmengebühren
Regelt die Bestimmung der Rahmengebühren durch den Rechtsanwalt und die Anrechnung auf andere Rahmengebühren.
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