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rechtsanwaltsverguetungsgesetz:gutachten_der_rechtsanwaltskammer

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Gutachten der Rechtsanwaltskammer

§ 14 (3) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) bestimmt, dass im Rechtsstreit ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer zur Höhe der Gebühr einzuholen ist.

§ 14 (3) RVG

Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

siehe auch

§ 14 RVG → Rahmengebühren
Regelt die Bestimmung der Rahmengebühren durch den Rechtsanwalt und die Anrechnung auf andere Rahmengebühren.

rechtsanwaltsverguetungsgesetz/gutachten_der_rechtsanwaltskammer.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/13 10:58 von mfreund