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rechtsanwaltsverguetungsgesetz:gegenstandswert_im_beschwerdeverfahren

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Gegenstandswert im Beschwerdeverfahren

§ 23 (2) RVG

In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG ist in Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bestimmen. Die Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG bezieht sich ihrem Wortlaut nach allein auf Beschwerdeverfahren. Sie ist jedoch entsprechend auf Rechtsbeschwerdeverfahren als besondere Beschwerdeverfahren anzuwenden, soweit dort Gerichtsgebühren nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten.1)

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG unter Berücksichtigung des Interesses der Antragsgegnerin nach billigem Ermessen festzusetzen.2)

Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen.3)

Die Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG enthält eine Sonderregelung für besondere Beschwerdeverfahren, bei denen sich die Gerichtsgebühren nicht nach dem Wert richten. Dies trifft auf Rechtsbeschwerdeverfahren nach den §§ 83 bis 90 MarkenG zu, bei denen die Gerichtsgebühren unabhängig vom Wert erhoben werden.4)

Für eine analoge Anwendung des § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG auf das markenrechtliche Rechtsbeschwerdeverfahren spricht des Weiteren der Umstand, dass das Bundespatentgericht den Gegenstandswert für die Beschwerdeverfahren nach den §§ 62 bis 82 MarkenG ebenfalls nach § 23 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 RVG festsetzt. In diesen Verfahren scheidet eine Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG aus, weil im patentgerichtlichen Verfahren die Gerichtsgebühren nicht nach dem Gerichtskostengesetz erhoben werden, sondern gemäß § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG nach dem Patentkostengesetz.5)

Es erleichtert den Beteiligten, die Kostenbelastung zu kalkulieren, wenn die Streitwertfestsetzung in beiden Instanzen des markenrechtlichen Rechtsmittelverfahrens nach denselben Vorschriften und damit nach einheitlichen Kriterien erfolgt. Die Gegenansicht, die im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Streitwertfestsetzung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG für zutreffend hält, hat zur Folge, dass vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof im selben Instanzenzug unterschiedliche Wertvorschriften zur Anwendung gelangen. In der Praxis hat dies teilweise zu divergierenden Streitwertfestsetzungen beim Bundespatentgericht einerseits und beim Bundesgerichtshof andererseits geführt6). Ein derartiges Auseinanderfallen der Wertfestsetzungen in verschiedenen Instanzen widerspricht dem System der Wertvorschriften in den §§ 39 ff. GKG für die übrigen Rechtsmittelverfahren. Das Gerichtskostengesetz differenziert bei den Wertvorschriften nicht zwischen Ausgangs-, Berufungs- oder Revisionsinstanz, maßgebend für den Wert ist vielmehr der das Verfahren einleitende Antrag (§ 40 GKG). In Rechtsmittelverfahren werden in den höheren Instanzen zwar höhere Gerichtsgebühren erhoben, es fallen auch höhere anwaltliche Gebühren an. Dies wird jedoch nicht durch im Instanzenzug steigende Streitwerte, sondern durch steigende Gebührensätze bewirkt7).8)

siehe auch

RVG → Gegenstandswert

1)
BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - I ZB 6/16; m.V.a. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2012 - IX ZB 165/10, NJW-RR 2012, 1257; BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 6; Beschluss vom 24. November 2016 - I ZB 52/15, GRUR-RR 2017, 127 Rn. 2
2)
BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2021 - I ZB 49/20; m.V.a. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2012 - IX ZB 165/10, NJW-RR 2012, 1257 Rn. 2; Beschluss vom 27. März 2018 - X ZB 3/15, GRUR 2018, 654 Rn. 5
3) , 4) , 8)
BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - I ZB 6/16
5)
BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - I ZB 6/16; m.V.a. BPatG, Beschluss vom 27. April 2016 - 26 W [pat] 77/13, juris Rn. 10; Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 28 W [pat] 17/15, juris Rn. 22
6)
vgl. BPatG, GRUR-RR 2015, 229
7)
BPatG, GRUR 2012, 1174, 1176; vgl. hierzu Knoll, MarkenR 2016, 229, 231
rechtsanwaltsverguetungsgesetz/gegenstandswert_im_beschwerdeverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1