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Abschnitt 4 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes [→ Gegenstandswert] legt die Bestimmungen zur Berechnung des Gegenstandswerts fest, der für die Gebührenberechnung maßgeblich ist.
Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
§ 23 (1) RVG → Höhe des Gegenstandswerts
§ 23 (2) RVG → Gegenstandswert im Beschwerdeverfahren
§ 23 (3) RVG → Festsetzung des Gegenstandswerts nach billigem Ermessen
§ 7 RVG → Mehrere Auftraggeber
Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert [§ 2 ZPO → Streitwert] richten, bestimmt sich nach § 23 (1) RVG der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften [→ Gebührenstreitwert].
Werden im Falle der Parteihäufung (hier: Klägermehrheit nach Verbindung dreier Nichtigkeitsklagen) ein einheitlicher Streitwert, aber für die einzelnen auf Kläger- oder Beklagtenseite beteiligten Parteien unterschiedliche Gegenstandswerte festgesetzt, ist für eine „Auslegung“ der für die Gerichtsgebühren maßgebenden Streitwertfestsetzung derart, dass die auf Kläger- oder Beklagtenseite beteiligten Personen jeweils Gerichtsgebühren nur auf der Grundlage des für sie festgesetzten Gegenstandswertes schulden, kein Raum.1)
§ 2 ZPO → Streitwert
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