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§ 18 (2) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) erweitert die Anwendung der besonderen Angelegenheiten auf die Vollziehung eines Arrestes und die Vollstreckung nach bestimmten Vorschriften.
Absatz 1 gilt entsprechend für: 1. die Vollziehung eines Arrestes und 2. die Vollstreckung nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
§ 18 RVG → Besondere Angelegenheiten
Definiert besondere Angelegenheiten, die spezielle Gebührenregelungen erfordern.
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