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§ 273 (3) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ermöglicht dem Gläubiger, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wobei die Sicherheitsleistung durch Bürgen ausgeschlossen ist.
Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
§ 273 BGB → Zurückbehaltungsrecht
Regelt das Zurückbehaltungsrecht des Schuldners gegenüber dem Gläubiger.
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