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Dr. Martin Meggle-Freund

privatrecht:abwendung_des_zurueckbehaltungsrechts_durch_sicherheitsleistung

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Abwendung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung

§ 273 (3) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ermöglicht dem Gläubiger, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wobei die Sicherheitsleistung durch Bürgen ausgeschlossen ist.

§ 273 (3) BGB

Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

siehe auch

§ 273 BGB → Zurückbehaltungsrecht
Regelt das Zurückbehaltungsrecht des Schuldners gegenüber dem Gläubiger.

privatrecht/abwendung_des_zurueckbehaltungsrechts_durch_sicherheitsleistung.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/19 11:16 von mfreund