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privatrecht:verbot_unzulaessiger_rechtsausuebung

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Verbot unzulässiger Rechtsausübung

Das Verbot unzulässiger Rechtsausübung bedeutet, dass ein Recht nicht in einer Weise ausgeübt werden darf, die gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, etwa wenn es rechtsmissbräuchlich, schikanös oder in unfairer Weise genutzt wird, um andere unbillig zu benachteiligen oder sich ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen.

siehe auch

§ 242 BGB → Treu und Glauben

privatrecht/verbot_unzulaessiger_rechtsausuebung.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/04 09:42 von mfreund