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Aufwendungen für eine Abmahnung sind unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes von dem Verletzer nur dann zu ersetzen, wenn die konkrete anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.1)
Der Aufwand wird üblicherweise durch einen streitwertabhängigen Gebührensatz festgelegt. Das die nach Gebührensatz bestimmte Aufwandsentschädigung relativ hoch ist, hat dies wiederholt zu sogenannten Abmahnwellen geführt, bei denen geringfügige Urheberrechts- bzw. Schutzrechtsverletzungen massenhaft geltend gemacht wurden um in erster Linie durch die fällige Aufwandsentschädigung Gewinn zu machen. Dem versucht das das Amtsgericht Charlottenburg einen Rigel vorzuschieben, indem es bei einem Vielfachabmahner statt des streitwertabhängigen Gebührensatzes eine geringe Aufwandspauschale festgesetzt hat, die das Gericht für den Einzelfall nach eigenem Ermessen bestimmt hat (AG Charlottenburg, Urteil vom 11.4.2005, Az. 236 C 282/04 6/6). Berufung gegen dieses Urteil ist anhängig (LG Charlottenburg, Az. 16 S 6/05).
Bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist in einem durchschnittlichen Fall nicht von einer unter dem Regelsatz liegenden 1,3-fachen Gebühr [→ Geschäftsgebühr] auszugehen.2)
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