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Hat der Schuldner gemäß § 280 Abs. 1 BGB für die Kosten anwaltlicher Beratung einzustehen, die der Gläubiger im Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis in Anspruch nehmen durfte, ist der Höhe nach die Vergütung zu erstatten, die der Rechtsanwalt nach den einschlägigen Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes von seinem Auftraggeber verlangen kann.1)
Der Gegenstandswert ist in einem solchen Fall gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. 2)
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