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Es besteht ein berechtigtes Interesse der Betreiber von Museen, Regeln für das Verhalten der Besucher während des Museumsbesuchs aufzustellen, zu denen auch ein Fotografierverbot zählen kann.
Der zwischen Besucher und Museumsbetreiber abgeschlossene Besichtigungsvertrag ist ein Vertrag mit im Wesentlichen mietvertraglichen [§ 535 BGB → Mietvertrag] Elementen, weil dem Besucher der Gebrauch der Museumsräumlichkeiten zum Zwecke der Wahrnehmung dort vorhandener Exponate gestattet wird. Mit der Bereitstellung kunstwissenschaftlicher Informationen oder der Erbringung museumspädagogischer Dienstleistungen durch den Museumsbetreiber können dienstvertragliche Elemente hinzutreten.1)
Der Inhaltskontrolle entzogener Gegenstand der (miet-)vertraglichen Hauptleistung ist die Gewährung des Zutritts durch den Betreiber, der hierfür - jedenfalls im Streitfall - Zahlung des Eintrittspreises vom Besucher verlangt. Bei der Verhängung eines Fotografierverbots handelt es sich demgegenüber um eine bloße Modifikation des Hauptleistungsversprechens, das mithin einer Inhaltskontrolle unterliegt.2)
Es besteht ein berechtigtes Interesse der Betreiber von Museen, Regeln für das Verhalten der Besucher während des Museumsbesuchs aufzustellen, zu denen auch ein Fotografierverbot zählen kann.3)
§ 535 BGB → Mietvertrag
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