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Ist die Beklagte nach Erhalt der Abmahnung gehalten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um sich sachgerecht gegen den erhobenen Verletzungsvorwurf verteidigen zu können, so sind die hierdurch entstehenden Kosten in Form von Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit kausal durch die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung hervorgerufen und damit als Schaden im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu ersetzen.1)
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