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Artikel 53 (6a) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Erfordernisse für eine Zwei-Drittel-Mehrheit bei Beschlüssen.
Vorbehaltlich Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 58 Absatz 3 und Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe b fasst die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Artikel 53 (6) PCT → Mehrheitserfordernisse
Beschreibt die Mehrheitserfordernisse für Beschlüsse der Versammlung.
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