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pct:zwei-drittel-mehrheit

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Zwei-Drittel-Mehrheit

Artikel 53 (6a) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Erfordernisse für eine Zwei-Drittel-Mehrheit bei Beschlüssen.

Artikel 53 (6a) PCT

Vorbehaltlich Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 58 Absatz 3 und Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe b fasst die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

siehe auch

Artikel 53 (6) PCT → Mehrheitserfordernisse
Beschreibt die Mehrheitserfordernisse für Beschlüsse der Versammlung.

pct/zwei-drittel-mehrheit.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/16 07:32 von mfreund