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Dr. Martin Meggle-Freund

pct:zustaendige_mit_der_internationalen_vorlaeufigen_pruefung_beauftragte_behoerde

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Zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde

Regel 59 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Zuständigkeit der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde.

Regel 59.1 PCT → Anträge nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a
Beschreibt die Zuständigkeit für Anträge nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a.

Regel 59.2 PCT → Anträge nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b
Regelt die Zuständigkeit für Anträge nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b.

Regel 59.3 PCT → Übermittlung des Antrags an die zuständige Behörde
Beschreibt die Übermittlung des Antrags an die zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde.

siehe auch

PCT, Teil C → Regeln zu Kapitel II des Vertrags
Behandelt die internationale vorläufige Prüfung und die Anforderungen an den Antrag auf internationale vorläufige Prüfung.

pct/zustaendige_mit_der_internationalen_vorlaeufigen_pruefung_beauftragte_behoerde.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/11 09:22 von mfreund