Anzeigen:
Regel 59 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Zuständigkeit der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde.
Regel 59.1 PCT → Anträge nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a
Beschreibt die Zuständigkeit für Anträge nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a.
Regel 59.2 PCT → Anträge nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b
Regelt die Zuständigkeit für Anträge nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b.
Regel 59.3 PCT → Übermittlung des Antrags an die zuständige Behörde
Beschreibt die Übermittlung des Antrags an die zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde.
PCT, Teil C → Regeln zu Kapitel II des Vertrags
Behandelt die internationale vorläufige Prüfung und die Anforderungen an den Antrag auf internationale vorläufige Prüfung.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de