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pct:antraege_nach_artikel_31_absatz_2_buchstabe_a

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Anträge nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a

Regel 59.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Zuständigkeit für Anträge nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a.

Regel 59.1(a) PCT → Mitteilung der zuständigen Behörde
Beschreibt die Mitteilung der zuständigen Behörde an das Internationale Büro.

Regel 59.1(b) PCT → Anwendung bei Einreichung beim Internationalen Büro
Regelt die Anwendung der Regel bei Einreichung der internationalen Anmeldung beim Internationalen Büro.

siehe auch

Regel 59 PCT → Zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
Regelt die Zuständigkeit der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde.

pct/antraege_nach_artikel_31_absatz_2_buchstabe_a.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/11 09:23 von mfreund