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Regel 66.1ter der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Durchführung einer zusätzlichen Recherche.
Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde führt eine Recherche (”zusätzliche Recherche”) durch, um Unterlagen im Sinne der Regel 64 zu ermitteln, die nach dem Datum, an dem der internationale Recherchenbericht erstellt wurde, veröffentlicht oder der genannten Behörde zum Zwecke der Recherche zugänglich gemacht worden sind, es sei denn, sie ist der Auffassung, daß eine solche Recherche nicht zweckmäßig ist. Stellt die Behörde fest, daß einer der in Artikel 34 Absatz 3 oder 4 oder Regel 66.1 Buchstabe e genannten Fälle vorliegt, umfasst die zusätzliche Recherche nur die Teile der internationalen Anmeldung, die Gegenstand einer internationalen vorläufigen Prüfung sind.
Regel 66 PCT → Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde
Beschreibt das Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde.
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