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Regel 54 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) bestimmt die Berechtigung zur Antragstellung auf internationale vorläufige Prüfung.
Regel 54.1 PCT → Sitz, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit
Regelt die Bestimmung von Sitz, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des Anmelders.
Regel 54.2 PCT → Berechtigung zur Antragstellung
Beschreibt die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Antragstellung.
Regel 54.3 PCT → Beim Internationalen Büro als Anmeldeamt eingereichte internationale Anmeldungen
Regelt die Behandlung von Anmeldungen, die beim Internationalen Büro eingereicht werden.
Regel 54.4 PCT → Zur Antragstellung nicht berechtigter Anmelder
Beschreibt die Folgen, wenn ein Anmelder nicht zur Antragstellung berechtigt ist.
PCT, Teil C → Regeln zu Kapitel II des Vertrags
Behandelt die internationale vorläufige Prüfung und die Anforderungen an den Antrag auf internationale vorläufige Prüfung.
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