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Regel 58bis.1(c) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Behandlung von Zahlungen, die vor der Aufforderung eingehen.
Jede Zahlung, die bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde eingeht, bevor diese Behörde die Aufforderung nach Absatz a absendet, gilt als vor Ablauf der Frist nach Regel 57.3 bzw. 58.1 Absatz b eingegangen.
Regel 58bis.1 PCT → Aufforderung durch die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
Beschreibt die Aufforderung zur Zahlung von Gebühren und die Fristverlängerung.
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