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Regel 90.3 a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Wirkungen von Handlungen, die durch Anwälte vorgenommen werden.
Eine von einem Anwalt oder ihm gegenüber vorgenommene Handlung hat die gleiche Wirkung wie eine von dem oder den Anmeldern oder ihm/ihnen gegenüber vorgenommene Handlung.
Regel 90.3 PCT → Wirkungen von Handlungen durch Anwälte und gemeinsame Vertreter
Regelt die Wirkungen von Handlungen, die durch Anwälte und gemeinsame Vertreter vorgenommen werden.
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