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Regel 82bis.2 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und andere Vorschriften im Zusammenhang mit Fristüberschreitungen.
Bei den Vorschriften des in Artikel 48 Absatz 2 genannten nationalen Rechts, die es dem Bestimmungsstaat oder ausgewählten Staat gestatten, Fristüberschreitungen zu entschuldigen, handelt es sich um Vorschriften, die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder die Weiterbehandlung trotz Fristversäumung vorsehen, sowie um alle anderen Vorschriften, die eine Fristverlängerung vorsehen oder die Entschuldigung von Fristüberschreitungen gestatten.
Regel 82bis PCT → Vom Bestimmungsstaat oder ausgewählten Staat zu entschuldigende Fristüberschreitungen
Regelt die Entschuldigung von Fristüberschreitungen durch Bestimmungs- oder ausgewählte Staaten.
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