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Regel 68.3(c) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt das Verfahren für den Widerspruch gegen die zusätzlichen Gebühren.
Der Anmelder kann die zusätzlichen Gebühren unter Widerspruch zahlen, das heißt, unter Beifügung einer Begründung des Inhalts, daß die internationale Anmeldung das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung erfülle oder daß der Betrag der geforderten zusätzlichen Gebühren überhöht sei. Der Widerspruch wird von einem im Rahmen der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde gebildeten Überprüfungsgremium geprüft; kommt das Überprüfungsgremium zu dem Ergebnis, daß der Widerspruch begründet ist, so ordnet es die vollständige oder teilweise Rückzahlung der zusätzlichen Gebühren an den Anmelder an. Auf Antrag des Anmelders wird der Wortlaut des Widerspruchs und der Entscheidung hierüber den ausgewählten Ämtern als Anhang zum internationalen vorläufigen Prüfungsbericht mitgeteilt.
Regel 68.3 PCT → Zusätzliche Gebühren
Beschreibt die Festsetzung und Zahlung zusätzlicher Gebühren sowie das Widerspruchsverfahren.
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