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Dr. Martin Meggle-Freund

pct:wahl_der_internationalen_recherchenbehoerde

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Wahl der Internationalen Recherchenbehörde

Regel 4.14bis der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Wahl der zuständigen Internationalen Recherchenbehörde.

Regel 4.14bis PCT

Sind zwei oder mehr Internationale Recherchenbehörden für die Durchführung der Recherche zur internationalen Anmeldung zuständig, so hat der Anmelder die von ihm gewählte Internationale Recherchenbehörde im Antrag anzugeben.

siehe auch

Regel 4 PCT → Der Antrag (Inhalt)
Regelt den vorgeschriebenen und wahlweisen Inhalt des Antrags, einschließlich der Bezeichnung der Erfindung und der Bestimmung von Staaten.

pct/wahl_der_internationalen_recherchenbehoerde.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/02 16:06 von mfreund