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pct:vorzeitige_veroeffentlichung_auf_antrag_des_anmelders

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Vorzeitige Veröffentlichung auf Antrag des Anmelders

Regel 48.4 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die vorzeitige Veröffentlichung auf Antrag des Anmelders.

<note> Regel 48.4 PCT

Regel 48.4(a) PCT → Besondere Veröffentlichungsgebühr
Regelt die Erhebung einer besonderen Veröffentlichungsgebühr bei vorzeitiger Veröffentlichung.

Regel 48.4(b) PCT → Durchführung der vorzeitigen Veröffentlichung
Beschreibt die Durchführung der vorzeitigen Veröffentlichung auf Antrag des Anmelders.

siehe auch

Regel 48 PCT → Internationale Veröffentlichung
Beschreibt die Verfahren und Anforderungen für die internationale Veröffentlichung von Anmeldungen.

pct/vorzeitige_veroeffentlichung_auf_antrag_des_anmelders.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/10 12:21 von mfreund