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Regel 48.4(a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Erhebung einer besonderen Veröffentlichungsgebühr bei vorzeitiger Veröffentlichung.
Beantragt der Anmelder die Veröffentlichung nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 64 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i und stehen der internationale Recherchenbericht oder die Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a noch nicht für die Veröffentlichung zusammen mit der internationalen Anmeldung zur Verfügung, so erhebt das Internationale Büro eine besondere Veröffentlichungsgebühr, deren Höhe durch die Verwaltungsvorschriften festgelegt wird.
Regel 48.4 PCT → Vorzeitige Veröffentlichung auf Antrag des Anmelders
Regelt die vorzeitige Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung auf Antrag des Anmelders.
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