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Artikel 38 (2) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erläutert die Bedingungen, unter denen Auskünfte über den Status der vorläufigen Prüfung erteilt werden dürfen.
Vorbehaltlich des Absatzes 1, des Artikels 36 Absätze 1 und 3 und des Artikels 37 Absatz 3 Buchstabe b dürfen weder das Internationale Büro noch die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde ohne Antrag oder Einwilligung des Anmelders Auskünfte darüber erteilen, ob ein vorläufiger internationaler Prüfungsbericht erstellt oder nicht erstellt und ob ein Antrag auf internationale vorläufige Prüfung oder die Benennung eines Staats als ausgewählter Staat zurückgenommen oder nicht zurückgenommen ist.
Artikel 38 PCT → Vertraulicher Charakter der internationalen vorläufigen Prüfung
Regelt den vertraulichen Umgang mit den Akten der vorläufigen Prüfung.
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