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Dr. Martin Meggle-Freund

pct:veroeffentlichung_geaenderter_ansprueche

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Veröffentlichung geänderter Ansprüche

Regel 48.2(f) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Veröffentlichung geänderter Ansprüche und Erklärungen.

Regel 48.2(f) PCT

Sind die Ansprüche nach Artikel 19 geändert worden, muss die Veröffentlichung den vollen Wortlaut sowohl der ursprünglich eingereichten als auch der geänderten Ansprüche wiedergeben.

siehe auch

Regel 48.2 PCT → Inhalt der internationalen Veröffentlichung
Regelt den Inhalt der internationalen Veröffentlichung.

pct/veroeffentlichung_geaenderter_ansprueche.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/10 12:15 von mfreund