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Regel 68.4 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt das Verfahren, wenn die Einschränkung der Ansprüche nicht ausreicht.
Schränkt der Anmelder die Ansprüche ein, ohne in ausreichendem Maße dem Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung zu entsprechen, so verfährt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde nach Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe c.
Regel 68 PCT → Mangelnde Einheitlichkeit der Erfindung (internationale vorläufige Prüfung)
Behandelt die mangelnde Einheitlichkeit der Erfindung im Rahmen der internationalen vorläufigen Prüfung.
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