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Artikel 57 (8a) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Vereinbarungen über die Gewährung von Vorschüssen durch den Sitzstaat.
In dem Abkommen über den Sitz, das mit dem Staat geschlossen wird, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, ist vorzusehen, dass dieser Staat Vorschüsse gewährt, wenn der Betriebsmittelfonds nicht ausreicht. Die Höhe dieser Vorschüsse und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden, sind in jedem Fall Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen diesem Staat und der Organisation. Solange dieser Staat verpflichtet ist, Vorschüsse zu gewähren, hat er von Amts wegen einen Sitz in der Versammlung und im Exekutivausschuss.
Artikel 57 (8) PCT → Vorschüsse durch den Sitzstaat
Regelt die Gewährung von Vorschüssen durch den Sitzstaat der Organisation.
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