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pct:verbot_der_bearbeitung_vor_fristablauf

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Verbot der Bearbeitung vor Fristablauf

Artikel 23 (1) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erklärt das Verbot der Bearbeitung der internationalen Anmeldung vor Ablauf der Frist.

Artikel 23 (1) PCT

Ein Bestimmungsamt darf die internationale Anmeldung vor dem Ablauf der nach Artikel 22 maßgeblichen Frist nicht prüfen oder bearbeiten.

siehe auch

Artikel 23 PCT → Aussetzung des nationalen Verfahrens
Beschreibt die Aussetzung des nationalen Verfahrens für internationale Anmeldungen.

pct/verbot_der_bearbeitung_vor_fristablauf.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/14 08:08 von mfreund