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pct:unterzeichnung_bei_mehreren_anmeldern

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Unterzeichnung bei mehreren Anmeldern

Regel 60.1(a-ter) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Unterzeichnung des Antrags bei mehreren Anmeldern.

Regel 60.1(a-ter) PCT

Für die Zwecke der Regel 53.8 reicht es bei zwei oder mehr Anmeldern aus, wenn einer von ihnen den Antrag unterzeichnet.

siehe auch

Regel 60 PCT → Bestimmte Mängel des Antrags
Regelt die Behandlung bestimmter Mängel des Antrags.

pct/unterzeichnung_bei_mehreren_anmeldern.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/12 09:47 von mfreund