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Dr. Martin Meggle-Freund

pct:bestimmte_maengel_des_antrags

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Bestimmte Mängel des Antrags

Regel 60 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) behandelt bestimmte Mängel des Antrags und das Verfahren zur Behebung dieser Mängel.

Regel 60.1(a) PCT → Aufforderung zur Behebung von Mängeln
Beschreibt die Aufforderung zur Behebung von Mängeln und die Fristsetzung.

Regel 60.1(a-bis) PCT → Angaben bei mehreren Anmeldern
Regelt die Anforderungen an Angaben bei mehreren Anmeldern.

Regel 60.1(a-ter) PCT → Unterzeichnung bei mehreren Anmeldern
Regelt die Unterzeichnung des Antrags bei mehreren Anmeldern.

Regel 60.1(b) PCT → Zeitpunkt des Eingangs des Antrags
Beschreibt den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei fristgerechter Behebung von Mängeln.

Regel 60.1(c) PCT → Antrag als nicht gestellt
Regelt die Erklärung eines Antrags als nicht gestellt bei nicht fristgerechter Behebung von Mängeln.

Regel 60.1(d) PCT → [gestrichen]

Regel 60.1(e) PCT → Verfahren bei Feststellung durch das Internationale Büro
Beschreibt das Verfahren, wenn das Internationale Büro Mängel feststellt.

Regel 60.1(f) PCT → Verfahren bei fehlender Erklärung zu Änderungen
Regelt das Verfahren bei fehlender Erklärung zu Änderungen im Antrag.

Regel 60.1(g) PCT → Aufforderung zur Einreichung von Änderungen
Beschreibt die Aufforderung zur Einreichung von Änderungen, wenn diese im Antrag angekündigt, aber nicht eingereicht wurden.

siehe auch

PCT, Teil C → Regeln zu Kapitel II des Vertrags
Behandelt die internationale vorläufige Prüfung und die Anforderungen an den Antrag auf internationale vorläufige Prüfung.

pct/bestimmte_maengel_des_antrags.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/12 09:46 von mfreund