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pct:ueberweisung_von_gebuehren_an_das_beguenstigte_amt

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Überweisung von Gebühren an das begünstigte Amt

Regel 96.2 c) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Überweisung von Gebühren an das begünstigte Amt.

Regel 96.2 c) PCT

Das gebühreneinziehende Amt überweist alle Gebühren, die zugunsten eines begünstigten Amts erhoben wurden, in Übereinstimmung mit den Verwaltungsvorschriften an dieses Amt.

siehe auch

Regel 96.2 PCT → Überweisung von Gebühren
Regelt die Mitteilung über den Erhalt von Gebühren und die Überweisung von Gebühren.

pct/ueberweisung_von_gebuehren_an_das_beguenstigte_amt.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/13 10:20 von mfreund