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pct:uebersetzung_des_schriftlichen_bescheids_der_internationalen_recherchenbehoerde

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Übersetzung des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde

Regel 72.2bis der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Übersetzung des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde in die englische Sprache.

Regel 72.2bis PCT

In dem in Regel 73.2 Absatz b Ziffer ii genannten Fall ist der nach Regel 43bis.1 von der Internationalen Recherchenbehörde erstellte schriftliche Bescheid auf Antrag des betreffenden ausgewählten Amts vom Internationalen Büro oder unter dessen Verantwortung in die englische Sprache zu übersetzen. Das Internationale Büro übermittelt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Übersetzungsantrags dem betreffenden ausgewählten Amt eine Kopie der Übersetzung; gleichzeitig übermittelt es dem Anmelder eine Kopie.

siehe auch

Regel 72 PCT → Übersetzung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts und des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde
Regelt die Übersetzung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts und des schriftlichen Bescheids.

pct/uebersetzung_des_schriftlichen_bescheids_der_internationalen_recherchenbehoerde.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/12 14:44 von mfreund