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Artikel 36 (2) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erläutert die Übersetzung des Prüfungsberichts und der Anlagen.
Artikel 36 (2) a PCT → Übersetzung des Berichts und der Anlagen
Beschreibt die Übersetzung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts und seiner Anlagen in die vorgeschriebenen Sprachen.
Artikel 36 (2) b PCT → Verantwortlichkeit für die Übersetzung
Erläutert, wer für die Übersetzung des Berichts und der Anlagen verantwortlich ist.
Artikel 36 PCT → Übermittlung, Übersetzung und Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts
Regelt die Übermittlung und Übersetzung des Prüfungsberichts an ausgewählte Ämter.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de