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Artikel 36 (2) a des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Übersetzung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts und seiner Anlagen.
Der internationale vorläufige Prüfungsbericht und seine Anlagen werden in die vorgeschriebenen Sprachen übersetzt.
Artikel 36 (2) PCT → Übersetzung des Prüfungsberichts
Erläutert die Übersetzung des Prüfungsberichts und der Anlagen.
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