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Regel 74 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Übersetzung der Anlagen des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts und deren Übermittlung an die ausgewählten Ämter.
Regel 74.1(a) PCT → Inhalt der Übersetzung und Frist bei Anforderung durch das Amt
Beschreibt die Anforderungen an die Übersetzung und die Frist, wenn das ausgewählte Amt eine Übersetzung verlangt.
Regel 74.1(b) PCT → Übersetzung bei fehlender Anforderung durch das Amt
Regelt die Bedingungen für die Übersetzung, wenn das ausgewählte Amt keine Übersetzung der internationalen Anmeldung verlangt.
PCT, Teil C → Regeln zu Kapitel II des Vertrags
Behandelt die internationale vorläufige Prüfung und die Anforderungen an den Antrag auf internationale vorläufige Prüfung.
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