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Regel 74.1(a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Anforderungen an die Übersetzung und die Frist, wenn das ausgewählte Amt eine Übersetzung verlangt.
Verlangt das ausgewählte Amt nach Artikel 39 Absatz 1 die Übermittlung einer Übersetzung der internationalen Anmeldung, so hat der Anmelder innerhalb der nach Artikel 39 Absatz 1 maßgebenden Frist diesem Amt eine Übersetzung der in Regel 70.16 genannten, dem internationalen vorläufigen Prüfungsbericht als Anlage beigefügten Ersatzblätter zuzuleiten, es sei denn, diese Blätter sind in der Sprache der erforderlichen Übersetzung der internationalen Anmeldung abgefasst. Dieselbe Frist ist maßgebend, wenn eine Übersetzung der internationalen Anmeldung beim ausgewählten Amt aufgrund einer Erklärung nach Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i innerhalb der nach Artikel 22 maßgebenden Frist einzureichen ist.
Regel 74 PCT → Übersetzung der Anlagen des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts und ihre Übermittlung
Regelt die Übersetzung der Anlagen des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts und deren Übermittlung an die ausgewählten Ämter.
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