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Regel 73.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Herstellung der Kopien der zu übermittelnden Unterlagen durch das Internationale Büro.
Das Internationale Büro stellt die Kopien der nach Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe a zu übermittelnden Unterlagen her.
Regel 73 PCT → Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts oder des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde
Regelt die Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts oder des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde.
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