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Regel 23.1(b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Übermittlung des Recherchenexemplars, wenn eine Übersetzung eingereicht wurde.
Ist eine Übersetzung der internationalen Anmeldung nach Regel 12.3 eingereicht worden, so übermittelt das Anmeldeamt der Internationalen Recherchenbehörde eine Kopie dieser Übersetzung und des Antrags, die zusammen als Recherchenexemplar im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 gelten, es sei denn, daß die Recherchengebühr nicht entrichtet worden ist. In letzterem Fall ist eine Kopie der Übersetzung und des Antrags unverzüglich nach Entrichtung der Recherchengebühr zu übermitteln.
Regel 23.1 PCT → Verfahren zur Übermittlung des Recherchenexemplars
Regelt die Übermittlung des Recherchenexemplars und der Übersetzung an die Internationale Recherchenbehörde.
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