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Dr. Martin Meggle-Freund

pct:frist_gemaess_artikel_12_absatz_3

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Frist gemäß Artikel 12 Absatz 3

Regel 22.3 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) legt die Frist für die Übermittlung des Aktenexemplars gemäß Artikel 12 Absatz 3 fest.

Regel 22.3 PCT

Die in Artikel 12 Absatz 3 genannte Frist beträgt drei Monate ab dem Datum der Mitteilung, die das Internationale Büro gemäß Regel 22.1 Absatz c oder g an den Anmelder übersandt hat.

siehe auch

Regel 22 PCT → Übermittlung des Aktenexemplars und der Übersetzung
Regelt das Verfahren zur Übermittlung des Aktenexemplars und der Übersetzung an das Internationale Büro.

pct/frist_gemaess_artikel_12_absatz_3.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/07 09:07 von mfreund