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Dr. Martin Meggle-Freund

pct:uebermittlung_der_uebersetzung_des_berichts

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Übermittlung der Übersetzung des Berichts

Regel 44bis.3(c) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Übermittlung der Übersetzung an die Bestimmungsämter und den Anmelder.

Regel 44bis.3(c) PCT

Das Internationale Büro übermittelt jedem interessierten Bestimmungsamt und dem Anmelder eine Kopie der Übersetzung zum gleichen Zeitpunkt, zu dem es dem Amt den Bericht übermittelt.

siehe auch

Regel 44bis.3 PCT → Übersetzung für die Bestimmungsämter
Beschreibt die Übersetzung des Berichts für die Bestimmungsämter.

pct/uebermittlung_der_uebersetzung_des_berichts.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/10 09:28 von mfreund