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Regel 44bis.3(c) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Übermittlung der Übersetzung an die Bestimmungsämter und den Anmelder.
Das Internationale Büro übermittelt jedem interessierten Bestimmungsamt und dem Anmelder eine Kopie der Übersetzung zum gleichen Zeitpunkt, zu dem es dem Amt den Bericht übermittelt.
Regel 44bis.3 PCT → Übersetzung für die Bestimmungsämter
Beschreibt die Übersetzung des Berichts für die Bestimmungsämter.
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