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Regel 44bis.4 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Möglichkeit des Anmelders, zur Übersetzung des Berichts Stellung zu nehmen.
Der Anmelder kann schriftlich zur Richtigkeit der in Regel 44bis.3 Absatz b oder d genannten Übersetzung Stellung nehmen; er hat eine Abschrift dieser Stellungnahme jedem interessierten Bestimmungsamt und dem Internationalen Büro zu übermitteln.
Regel 44bis PCT → Internationaler vorläufiger Bericht der Internationalen Recherchenbehörde zur Patentfähigkeit
Beschreibt die Erstellung, Übermittlung und Übersetzung des internationalen vorläufigen Berichts zur Patentfähigkeit.
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