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pct:sprache_der_schriftstuecke_bei_der_internationalen_recherchenbehoerde

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Sprache der Schriftstücke bei der Internationalen Recherchenbehörde

Regel 92.2 a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Sprache der Schriftstücke bei der Internationalen Recherchenbehörde.

Regel 92.2 a) PCT

Vorbehaltlich der Regeln 55.1 und 55.3 sowie des Absatzes b ist ein vom Anmelder bei der Internationalen Recherchenbehörde oder der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde eingereichtes Schreiben oder Schriftstück in derselben Sprache abzufassen wie die zugehörige internationale Anmeldung. Ist jedoch eine Übersetzung der internationalen Anmeldung nach Regel 23.1 Absatz b übermittelt oder nach Regel 55.2 eingereicht worden, so ist die Sprache der Übersetzung zu verwenden.

siehe auch

Regel 92.2 PCT → Sprachen im Schriftverkehr
Regelt die Verwendung von Sprachen im Schriftverkehr.

pct/sprache_der_schriftstuecke_bei_der_internationalen_recherchenbehoerde.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/13 09:45 von mfreund